Änderung der KBV-Vordrucke Muster 6 und Muster 10 zum 1. April 2024

Seit dem 01.04.2024 wird die Beauftragung von Probenuntersuchungen in Laboren, Zytologien und Pathologien vereinheitlicht. Das bedeutet, dass auch Anforderungen von histopathologischen Leistungen über das Muster 10 (M10), statt vorher Muster 6 (M6), beauftragt werden müssen. Außerdem wird die Möglichkeit gegeben, Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) auszuweisen.

Das Muster 6 entfällt mit Stichtagsregelung zum 01.04.2024. Es dürfen ausschließlich M10 Scheine für die Beauftragung der Analyse zytologischer und pathologischer Proben verwendet werden (statt vorher M6).

Das Muster 10 wird ohne Stichtagsregelung angepasst, welches bedeutet, dass noch vorhandene Muster 10 der KBV aufgebraucht werden können.

Anpassungen im Überblick

Probeneinsendungen

  • Veranlassung von Leistungen der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 über das Muster 10 statt wie bisher über das Muster 6.
  • Wichtig: Eine Veranlassung von Untersuchungen im Rahmen der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) erfolgt wie bisher mit dem Muster 39.
  • Umbenennung des M10 zu „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“,
  • Umwidmung und Umbenennung eines Ankreuzfeldes von „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ zu „SER“.
    • Resultierend werden Leistungen im Rahmen der ambulant spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) künftig nur noch über die Angabe der ASV-Teamnummer sowie Angabe des Status „01“ gekennzeichnet.

1 = Anpassung der Überschrift | 2 = Anpassung des Feldes “SER”

Umgang mit den bis zum 31.03.2024 gültigen M10 Scheinen

Die bis zum 31.03.2024 gültigen M10 Scheine können weiterhin aufgebraucht werden. Sobald Nachbestellungen notwendig werden, können die neuen M10 Scheine über die gewohnten Bestellwege der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bestellt werden.

 

FAQ für den Praxisalltag

Konsequenzen

Anforderungsweg: Papierform

  • Das M6 Formular entfällt für den Probenversand. Eine Nutzung zur Überweisung von Patient*innen bleibt über diesen Schein weiterhin möglich.
    • Ab dem 1. April 2024 müssen für den Probenauftrag M10 Scheine verwendet werden. Von amedes bezogene kombinierte Anforderungsformulare (DIN A4), welche im oberen Teil den Muster 6-Anforderungsschein abbilden, müssen verworfen werden.  
    • Sollten noch keine Muster 10 Scheine zur Verfügung stehen, dann können übergangsweise wie gehabt die Muster 6 Scheine verwendet werden. Damit wir die Versorgung der Patient*innen weiterhin wie gewohnt gewährleisten können und Ihnen als Partner zur Verfügung stehen, nehmen wir für eine kurze Übergangsfrist die Muster 6 Scheine an.
  • Vorhandene „alte“ M10 Formulare können über den 1. April 2024 hinaus verwendet werden.  
  • Die neuen individuellen, kombinierten Anforderungsscheine von amedes können, sobald verfügbar, über den gewohnten Bestellweg bezogen werden.

Anforderungsweg: Digital

Der Softwareanbieter des Arztinformationssystems sollte ein Software-Update anbieten, welches die Anpassungen beinhaltet. Sobald dieses Update zur Verfügung steht, sollte es installiert werden.

Restbestände der digitalen Formulare per Blankodruck im M6-Anforderungsscheinformat für den Probenversand sollten vernichtet werden.

Bei den ersten Ausdrucken der Anforderungsscheine ist eine Überprüfung, ob alle Felder korrekt bedruckt wurden, zu empfehlen.

Wirtschaftlichkeitsbonus

An den Regelungen des Wirtschaftlichkeitsbonus ändert die Neuerung nichts.

Es gilt unverändert, dass nur Leistungen der Kapitel 32.2 und 32.3 in die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus eingehen. Ausgenommen davon sind Gebührenordnungspositionen (GOP), welche Teil einer Ausnahmekennziffer sind.

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